Die Verbandsabgabe kann vom insolventen und nicht mehr steuerrechtlich-gemeinnützigen Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow von den Pankower Kleingartenvereinen nicht eingefordert werden.
Während des Insolvenzverfahrens können vom Bezirksverband keine Mitgliedsbeiträge („Verbandsabgaben“) eingefordert werden. Der Beschluss der Pankower Bezirksverband-Delegiertenversammlung vom November 2023 ist gegenstandslos (DAS ist die wichtigste Feststellung im Urteil).
Es bleibt bei der Sichtweise aus dem alten Urteil des Bundesgerichtshofs. Ein privates „Kölner Gutachten“ (das diese BGH-Rechtsprechung für überholt hielt), findet keinen Eingang in die Rechtsprechung.
Anders als der Insolvenzverwalter verwies Müller mit Nachdruck auf den Beschluss der Pankower BV-Delegiertenversammlung vom November 2023, was natürlich juristischer Unsinn ist.
Viele Pankower Vereinsvorstände hielten und halten uns glücklicherweise auf dem Laufenden. In sehr vielen Zahlungsaufforderungen, die an Kleingärtner gingen, wird, unsinnigerweise, auf den Beschluss der BV-Delegiertenversammlung vom November 2023 verwiesen. In einigen Zahlungsaufforderungen (teilweise sogar Mahnungen) heisst es bspw.:
Ärgerlich ist auch, dass von den jetzigen BV-Vorstandsmitgliedern mehrere bereits zur Kleinau-Zeit im Vorstand waren, dass noch immer keine Inregressnahme verantwortlicher Vorstandsmitglieder erfolgt ist, und das Herr Rolf Müller vom BV-Rest-Vorstand in der Vorstand „kooptiert“ wurde (andere wurden hier abgelehnt – dokumentiert), obwohl er der Ehemann einer der vorgenannten Vorstandsmitglieder ist.
Da der Skandal-Bezirksverband auch die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit nicht mehr hat (das Finanzamt sah keine „Selbstlosigkeit“), sind freiwillige Zuwendungen, „milde Gaben“ bzw. Schenkungen an diesen sehr problematisch:
Freiwillige Gaben/Schenkungen (angenommen sie beruhen denn auch wirklich auf satzungsgerechten KGV-Mitgliederversammlungsbeschlüssen !) eines gemeinnützigen Vereins (bspw. eines Pankower KGV) an einen nicht-gemeinnützigen Verein (den BV Pankow) können zum Verlust der Gemeinnützigkeit des KGV führen. Das Finanzamt für Körperschaften I wäre dann involviert.
Frau Kwart betonte, dass aufgrund der Gemeinnützigkeits-Problematik „eine Zusammenarbeit zwischen dem Berliner Landesverband … und dem Pankower Bezirksverband … nur noch schwer möglich“ sei. Es „bestehen bei allen Fragen, die mit Geldzahlungen zusammenhängen, erhebliche Probleme“. „Der steuerrechtlich gemeinnützig anerkannte Landesverband darf nur Mitglieder mit seinen Mitteln unterstützen, die selbst steuerrechtlich gemeinnützig sind“.
Ein Blick in die §§ 51 ff. Abgabeordnung ist angesichts der gegebenen Situation sinnvoll.